FAQ

FAQ

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Aufgrund folgender Rechtsgrundlagen sind folgende Fahrerschulungen verpflichtend:

  • DGUV Grundsatz 308-001: Ausbildung für Fahrer von Flurförderzeugen
  • DGUV Grundsatz 308-008: Ausbildung für Fahrer von Hubarbeitsbühnen
  • DGUV Grundsatz 308-009: Ausbildung für Fahrer von Teleskopladern
  • DGUV Grundsatz 309-003: Ausbildung für Bediener von Krananlagen

Als Ausbilder kann tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der auszubildenden Geräte und Arbeitsmittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

  • Mindestalter 24 Jahre
  • erfolgreiche Ausbildung zum Bediener / Fahrer der Geräte und Arbeitsmittel die zu unterweisen sind
  • Bei Flurförderzeigen: zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen
  • Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
  • Für Flurförderzeuge: erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern

Aufgrund der oben angegebenen Kenntnis über Unfallverhütungsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik wir dringend empfohlen die Ausbildung nur mit einschlägigen Nachweisen über ausreichende Weiterbildungen auf den betreffenden Gebieten vorzunehmen.

Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind.

SCC 016: SCC 016 ist für operative tätige Mitarbeiter. Im Ausland wird SCC 016 nicht anerkannt. Die Prüfung wird von unserer Fachkraft für Arbeitssicherheit abgenommen.

SCC 017: SCC 017 ist für operativ tätige Führungskräfte. Im Ausland wird die SCC 017 anerkannt, da die Prüfung durch eine DAKKS-Akkreditierte Personalzertifzierungsstelle, in unserem Fall von der Kiwa, abgenommen wird.

SCC 018: SCC 018 ist für operativ tätige Mitarbeiter. Im Ausland wird die SCC 017 anerkannt, da die Prüfung durch eine DAKKS-Akkreditierte Personalzertifzierungsstelle, in unserem Fall von der Kiwa, abgenommen wird.

Um zur Prüfung einer SCC 017 / 018 zugelassen zu werden, muss mindestens einer der folgenden Anforderungen erfüllt sein und nachgewiesen / bescheinigt werden:

  • Gültige SCC 016-Prüfung
  • Gültige SCC 017/018-Prüfung, die bis zu einem 3 Monate abgelaufen sein darf
  • Anerkannte Berufsausbildung in Deutschland
  • Anerkannte Berufsausbildung im Ausland und eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Person über eine min. 1-jähriger Berufserfahrung in Deutschland in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig gewesen ist.
  • Bei an- und ungelernten Personen aus dem In- und Ausland muss der Arbeitgeber eine Bestätigung erteilen, dass diese Person min. über eine 3-jährige Berufserfahrung in Deutschland in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig gewesen ist.
  • Durch unsachgemäße Verwendung von PSAgA können sich Benutzer schwerwiegende Verletzungen zufügen.
  • Nach einem Unfall kann ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber oder eine andere beteiligte Person hinsichtlich fahrlässige / grobfahrlässige Körperverletzung / Tötung erfolgen. Dies infolge einer Gefährdungssituation durch Verletzung der Regeln der Berufsgenossenschaften, auch ohne, dass ein Unfallereignis erfolgt ist.
  • Bei Arbeitsplatzkontrollen durch die Gewerbeaufsicht werden je nach angetroffener Situation die Arbeiten eingestellt, die Betriebe ermahnt und erforderliche Maßnahmen vereinbart.
  • Nach einem Unfall besteht die Möglichkeit, dass ein geschädigter oder seine Angehörigen Haftpflichtansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen wollen.

Online Unterweisungen dienen in erster Linie einer guten Unterstützung bei der Durchführung von Unterweisungen und sichern, sofern sie über eine Lernerfolgskontrolle verfügen den Erfolg des Lerneffektes.

Für die Anerkennung von Online Unterweisungen sind folgende Kriterien einzuhalten:

  • Inhalte müssen arbeitsplatzspezifisch sein
  • Es wird eine Verständnisprüfung durchgeführt
  • Ein Gespräch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter ist jederzeit möglich (tutorielle Betreuung)
  • Rechtssichere Dokumentation

Eine Ausnahme bildet die Gefahrstoffverordnung beim Umgang mit Gefahrstoffen. Dort wird die zwingend mündliche Unterweisung vorgeschrieben. Allerdings kann eine elektronische Unterweisung die allgemeinen Themen zum Gefahrstoffumgang wiedergeben. Die tätigkeitsbezogenen Inhalte müssen dann nur noch ergänzt werden.

Unser iNPut Unterweisungsprogramm erfüllt diese Kriterien. Es ist auch möglich die Inhalte zu exportieren und für mündliche Unterweisungen zu nutzen. Somit bleibt man mit iNPut für alle Möglichkeiten und Anforderungen gewappnet.